BFH - Beschluss vom 07.11.2006
IV B 34/06
Normen:
AO § 155 Abs. 2 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 265
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 501/97

Nicht bestandskräftiger Grundlagenbescheid; Aussetzung Klageverfahren betr. Folgebescheid

BFH, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen IV B 34/06

DRsp Nr. 2006/30418

Nicht bestandskräftiger Grundlagenbescheid; Aussetzung Klageverfahren betr. Folgebescheid

1. Da die Klage gegen den Folgebescheid auch insoweit zulässig ist, als Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden, ist es regelmäßig geboten und zweckmäßig, dass das FG den Streit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids aussetzt, solange noch unklar ist, ob und wie der (ebenfalls) angegriffene Grundlagenbescheid geändert wird.2. Das gilt auch, wenn die Finanzbehörde zunächst einen Steuerbescheid (Folgebescheid) erlassen hat und der Grundlagenbescheid noch nachgeholt werden soll.

Normenkette:

AO § 155 Abs. 2 ; FGO § 74 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger war bis zum 30. Juni 1992 Gesellschafter der in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Musikband (im Folgenden: GbR). Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden war es zu Rechtsstreitigkeiten gekommen. Hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Anteile an künftigen Verwertungserlösen der unter seiner Mitwirkung entstandenen Musikaufzeichnungen kam eine Vereinbarung darüber zustande, auf welche Weise und in welchem Umfang der Kläger an den Erlösen zu beteiligen sein sollte.