I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger war bis zum 30. Juni 1992 Gesellschafter der in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Musikband (im Folgenden: GbR). Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden war es zu Rechtsstreitigkeiten gekommen. Hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Anteile an künftigen Verwertungserlösen der unter seiner Mitwirkung entstandenen Musikaufzeichnungen kam eine Vereinbarung darüber zustande, auf welche Weise und in welchem Umfang der Kläger an den Erlösen zu beteiligen sein sollte.
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