BFH - Urteil vom 02.03.2006
IV R 32/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1457
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6986/02

Nicht buchführungspflichtige Freiberufler: Praxiseröffnung - Wahl der Gewinnermittlung

BFH, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen IV R 32/04

DRsp Nr. 2006/19204

Nicht buchführungspflichtige Freiberufler: Praxiseröffnung - Wahl der Gewinnermittlung

1. Zum Wahlrecht der Gewinnermittlung für nicht buchführungspflichtige Freiberufler nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG (Einnahme-Überschuss-Rechnung oder Betriebsvermögensvergleich?).2. Ein nicht buchführungspflichtiger Freiberufler übt im Jahr seiner Praxiseröffnung das Wahlrecht für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus, wenn es sich bei der von ihm eingereichten Gewinnermittlung nach Form und ausdrücklicher Bezeichnung um eine solche nach § 4 Abs. 3 EStG handelt und eine zeitnah aufgestellte Eröffnungsbilanz fehlt.3. Soll hingegen das Wahlrecht für eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ausgeübt werden, muss zwingend zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufgestellt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Gewinnermittlungsart gewechselt hatte, so dass der nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte Gewinn des Streitjahres (2000) um einen Korrekturposten zu mindern war, und ob --als Voraussetzung dafür-- der Gewinn im Vorjahr nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt worden war.