Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Zusammenhang mit der Veräußerung von Nutzfahrzeugen Schwarzgelder an die Klägerin gezahlt worden sind, die zu einer Erhöhung der Umsätze bzw. zur Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand nach dem Gesellschaftsvertrag vom 03.11.2000 der Betrieb von Sand- und Kiesgruben sowie der Handel mit Recycling Baustoffen ist. Alleinige Gesellschafterin ist Frau A, deren Anteile treuhänderisch von Herrn B (Ehemann der A) gehalten werden. Geschäftsführer der Klägerin ist ebenfalls Herr B.
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