FG Hamburg - Urteil vom 30.09.2003
III 347/03
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 S. 1 ff. ; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 740
EFG 2004, 409

Nicht examinierte Krankenschwester als gewerbliche Pflegedienstbetreiberin

FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen III 347/03

DRsp Nr. 2004/1143

Nicht examinierte Krankenschwester als gewerbliche Pflegedienstbetreiberin

Vor der Gewerbesteuerbefreiung der ambulanten Krankenpflege unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG 1994 unterlag ein nicht examinierter Pflegedienstbetreiber der Gewerbesteuer.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 S. 1 ff. ; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin als nicht examinierte Betreiberin eines Krankenpflegeunternehmens freiberuflich oder gewerblich tätig ist.

Die Klägerin bezeichnete das Unternehmen in einer Gewerbeanmeldung vom 6. Juli 1992 als Alten- und Krankenpflege mit medizinischer Versorgung (Gewerbesteuer-Akte -GewSt-A- Bl. 1).

II.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erließ Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheide 1992-1993 am 20. Juli 1998 (GewSt-A Bl. 13, 18). Die Klägerin legte am 20. August 1998 Einspruch ein (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 3). Sie habe in den Streitjahren bei 10 bis 40 Patienten 3 bis 14 Mitarbeiter beschäftigt, darunter examinierte Krankenschwestern. Das Aufgabengebiet umfasse Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Sie (die Klägerin) habe in der Regel den Abend- und Nachtdienst und nach Bedarf auch den Mittagsdienst beim Patienten selbst übernommen (Rb-A Bl. 14).