I.
Die Beteiligten streiten über eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Der Erinnerungsführer vertrat die Erinnerungsgegner im Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 V 165/09. Der Streitwert betrug 9.700,- EUR.
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