FG Köln - Beschluss vom 14.04.2010
10 Ko 329/10
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;

Nicht gebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden

FG Köln, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 10 Ko 329/10

DRsp Nr. 2010/11707

Nicht gebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden

1. Nicht gebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden i.S.v. § 11 Abs. 5 RVG sind solche, die auf den Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts oder auf besonderen Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind. 2. Das Vorbringen des Auftraggebers im Verfahren nach § 11 Abs. 5 RVG muß mindestens erkennen lassen, dass es auf konkreten, tatsächlichen Umständen beruht, auf denen die Einwendung oder Einrede aufbauen soll. Rein formelhaftes Vorbringen oder das bloße Wiederholen des Gesetzestextes hindert die Gebührenfestsetzung nicht. 3. Da über die Begründetheit der Einwendungen oder Einreden nicht im Verfahren nach § 11 Abs. 5 RVG zu entscheiden ist, ist eine über diese Mindestanforderungen hinausgehende Substantiierung des Vorbringens nicht erforderlich.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Der Erinnerungsführer vertrat die Erinnerungsgegner im Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 V 165/09. Der Streitwert betrug 9.700,- EUR.