BFH - Beschluß vom 03.04.2000
I R 83/99
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1475

Nicht mit Gründen versehene Entscheidung, § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO

BFH, Beschluß vom 03.04.2000 - Aktenzeichen I R 83/99

DRsp Nr. 2000/7582

Nicht mit Gründen versehene Entscheidung, § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO

1. An dem Mangel fehlender Gründe i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO leidet eine Entscheidung dann, wenn sie nicht erkennen lässt, auf welchen Feststellungen, Erwägungen und Erkenntnisse sie beruht. Das ist der Fall, wenn entweder Gründe gänzlich fehlen oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist. 2. Für die Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO reicht es nicht aus, dass das FG auf einzelne Argumente der Beteiligten nicht eingegangen ist.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob das erstinstanzliche Urteil einer ausreichenden Begründung entbehrt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren (1990 bis 1993) A war. Im Anschluss an eine bei ihr durchgeführte Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verschiedene --z.T. geänderte-- Steuerbescheide, die die Klägerin mit Einspruch und Klage angriff. Im Einzelnen besteht zwischen den Beteiligten, soweit im vorliegenden Verfahren von Interesse, über folgende vom FA angesetzte Besteuerungsgrundlagen Streit: