BFH - Beschluß vom 21.06.2000
IV R 76/99
Normen:
FGO §§ 96 116 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1486

Nicht mit Gründen versehene Entscheidung, § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO

BFH, Beschluß vom 21.06.2000 - Aktenzeichen IV R 76/99

DRsp Nr. 2000/7590

Nicht mit Gründen versehene Entscheidung, § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO

1. Ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist u. a. dann gegeben, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet bzw. wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen. 2. Hat sich das FG in den Entscheidungsgründen mit den wesentlichen klägerischen Argumenten auseinandergesetzt, ist ein Mangel i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht gegeben.

Normenkette:

FGO §§ 96 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Unternehmen war seit dem 1. Januar 1986 als Kleinbetrieb, ab dem 1. Januar 1989 als Mittelbetrieb und ab dem 1. Januar 1992 wieder als Kleinbetrieb i.S. von § 3 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) --BPO(St)-- eingestuft.