Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen nicht fristgerechter Abgabe der Einkommensteuererklärung 1991 für den Fall der nachträglich zivilrechtlich erstrittenen Zustimmung zur Zusammenveranlagung.
Da der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bereits zum Vorjahr (1990) die Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben hatte, erfolgte --mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen-- zunächst eine Zusammenveranlagung und später eine Einzelveranlagung. Außerdem wurde ein Verspätungszuschlag von zuletzt 100 DM festgesetzt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|