BFH - Beschluss vom 01.04.2003
X B 105/02
Normen:
FGO § 119 Nr. 6 ; ZPO § 137 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1193

Nicht mit Gründen versehene Entscheidung

BFH, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen X B 105/02

DRsp Nr. 2003/9601

Nicht mit Gründen versehene Entscheidung

1. Eine Entscheidung ist u. a. auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen, vor allem, wenn das Gericht einen selbstständigen Anspruch oder ein selbstständiges anderes, oder Verteidigungsmittel übergangen hat.2. Auch im Anwaltsprozess bleibt die Partei Herr des Verfahrens. Das Gericht ist daher nicht befugt, unter Hinweis auf abweichende Rechtsausführungen des Anwalts von einer inhaltlichen Befassung mit den Äußerungen der Partei abzusehen.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 6 ; ZPO § 137 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

I. Im Klageverfahren war zwischen den Beteiligten u.a. streitig, ob Zinszahlungen steuermindernd zu berücksichtigen sind, die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitjahr auf eine Darlehensverbindlichkeit einer GmbH, bei der er Geschäftsführer gewesen war, geleistet hatte. Die Kläger, Eheleute, wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der A-GmbH; Gesellschafter waren seine Eltern. Die A-GmbH erwarb bebaute Grundstücke, wandelte sie in Wohnungseigentum um und veräußerte die einzelnen Einheiten.