BFH - Beschluss vom 30.09.2003
IV B 23/02
Normen:
AO § 179 § 180 ; FGO § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 457
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 7059/98

Nicht mit Gründen versehene Entscheidung; Mitunternehmerschaft; Feststellungsverfahren

BFH, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen IV B 23/02

DRsp Nr. 2004/586

Nicht mit Gründen versehene Entscheidung; Mitunternehmerschaft; Feststellungsverfahren

1. Ist ein Urteil hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht mit Gründen versehen, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.d. § 119 Nr. 6 FGO vor.2. Das Bestehen einer Mitunternehmerschaft ist ein selbstständig anfechtbarer Regelungsgegenstand eines Feststellungsbescheides. Die rechtliche Verselbstständigung setzt sich auch in einem Aufhebungsbescheid fort.

Normenkette:

AO § 179 § 180 ; FGO § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Mit Gesellschaftsvertrag vom 26. März 1992 errichteten die Z-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die X-KG, die A-KG (KG). Gegenstand deren Unternehmens war die Errichtung und der Betrieb eines Verbrauchermarktes, einschließlich des Handels mit Baumaschinen und Baugeräten.