I. Mit Gesellschaftsvertrag vom 26. März 1992 errichteten die Z-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die X-KG, die A-KG (KG). Gegenstand deren Unternehmens war die Errichtung und der Betrieb eines Verbrauchermarktes, einschließlich des Handels mit Baumaschinen und Baugeräten.
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