BFH - Beschluß vom 08.02.2000
VII R 58/99
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 966

Nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen VII R 58/99

DRsp Nr. 2000/4667

Nicht mit Gründen versehenes Urteil

Ein Urteil ist auch dann "nicht mit Gründen versehen" wenn es Entscheidungsgründe enthält, diese aber auf einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht eingehen oder so unverständlich und verworren sind, dass dies dem völligen Fehlen von Entscheidungsgründen gleichsteht.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 126 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat die ihm vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zur Einkommensteuer 1992 erteilten Aufteilungsbescheide vom 8. Dezember 1994 und vom 24. April 1995 sowie den Abrechnungsbescheid hierzu vom 17. März 1995 angefochten. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil nicht erkennbar sei, inwiefern der Kläger sich durch die angefochtenen Bescheide beschwert sehe. Denn die in ihnen getroffenen Regelungen richteten sich nach dem bestandskräftig gewordenen Abhilfebescheid zur Einkommensteuer 1992 vom 13. September 1994.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der geltend gemacht wird, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Das FA hat keinen Antrag gestellt.