BFH - Urteil vom 07.11.2002
VII R 38/02
Normen:
FGO § 119 Nr. 6 § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 626

Nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen VII R 38/02

DRsp Nr. 2003/4073

Nicht mit Gründen versehenes Urteil

1. Ein finanzgerichtliches Urteil muss mit Gründen versehen sein.2. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen ist anzunehmen, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen.3. Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gilt als i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F., § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen 5 Monaten nach dessen Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern gesondert unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.4. Ein erst mehr als 2 Jahre nach seiner Verkündung bei der Geschäftsstelle des FG-Senats niedergelegtes Urteil ist nicht mit Gründen versehen.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 6 § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: