I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Feststellungsbescheid nach § 18 des Außensteuergesetzes (AStG) wirksam geworden und zutreffend in einen Einkommensteuerbescheid umgesetzt worden ist.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1979) an der A, einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts, beteiligt. Die A, deren Stammkapital zu mehr als der Hälfte von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland gehalten wurde, erzielte passive Einkünfte i.S. des § 8 AStG.
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