BFH - Beschluss vom 18.06.2003
I B 172/02
Normen:
FGO § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 491

Nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Beschluss vom 18.06.2003 - Aktenzeichen I B 172/02

DRsp Nr. 2003/14346

"Nicht mit Gründen versehenes" Urteil

Lässt die Begründung des FG seinen Gedankengang erkennen, ist eine Begründung i.S.d. § 119 Nr. 6 FGO gegeben, mögen die Überlegungen inhaltlich auch diskussionswürdig oder sogar angreifbar sein.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Feststellungsbescheid nach § 18 des Außensteuergesetzes (AStG) wirksam geworden und zutreffend in einen Einkommensteuerbescheid umgesetzt worden ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1979) an der A, einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts, beteiligt. Die A, deren Stammkapital zu mehr als der Hälfte von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland gehalten wurde, erzielte passive Einkünfte i.S. des § 8 AStG.