1. Die Beschwerden vom 11. August 2003 (erfasst unter dem Az. XI B 124/03) und vom 3. November 2003 (erfasst unter dem Az. XI B 178/03) sind als eine (identische) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 22. Mai 2003 16 K 10534/99 zu behandeln. Unterscheidet sich die erste Ausfertigung eines Urteils von der zweiten lediglich durch den Austausch einer Richterunterschrift, so ist allein das berichtigte Urteil angegriffen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 1988 VIII R 218/85, BFH/NV 1989, 354).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|