BFH - Beschluß vom 14.07.2000
V B 50/00; V B 51/00; V B 52/00
Normen:
FGO §§ 53 115 Abs. 2 Nr. 3 ; VwZG § 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1493

Nicht ordnungsgemäße Ladung

BFH, Beschluß vom 14.07.2000 - Aktenzeichen V B 50/00; V B 51/00; V B 52/00

DRsp Nr. 2000/8402

Nicht ordnungsgemäße Ladung

Der Vorttrag eines Kl., er sei zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden, lässt den Schluss auf eine nicht ordnungsgemäße Ladung nach § 53 FGO i.V.m. § 3 VwZG dann nicht zu, wenn die Ladung zur mündlichen Verhandlung dem Kl. laut PZU durch Niederlegung beim Postamt zugestellt worden ist.

Normenkette:

FGO §§ 53 115 Abs. 2 Nr. 3 ; VwZG § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) klagte gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen Umsatzsteuer 1993 und 1997 sowie wegen Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer 1991. In den Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten beraumte das Finanzgericht (FG) mündliche Verhandlung auf den 11. Januar 2000 an. Nach den Beurkundungen des Postbediensteten in der Postzustellungsurkunde wurden die Ladungen dem Kläger am 22. Dezember 1999 durch Niederlegung beim Postamt zugestellt, da der Kläger selbst oder eine der in der Postzustellungsurkunde näher bezeichneten Personen in der Wohnung nicht angetroffen worden sei und auch eine Übergabe an den Hauswirt/Vermieter nicht möglich gewesen sei. Der Postbedienstete beurkundete ferner, er habe schriftliche Mitteilungen über die Niederlegung unter der Anschrift der Empfänger --wie bei gewöhnlichen Briefen üblich-- in den Hausbriefkasten eingelegt.