BFH - Beschluss vom 04.09.2003
IV B 52/02
Normen:
FGO § 62 S. 3, 5 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 205
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7454/98

Nicht ordnungsgemäße Ladung

BFH, Beschluss vom 04.09.2003 - Aktenzeichen IV B 52/02

DRsp Nr. 2003/14716

Nicht ordnungsgemäße Ladung

Eine nicht ordnungsgemäße Ladung ist gegeben, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden und deshalb nicht erschienen ist und er der Prozessführung weder ausdrücklich noch stillschweigend zugestimmt hat.

Normenkette:

FGO § 62 S. 3, 5 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1993 und 1994 nach mündlicher Verhandlung am 29. Januar 2002 als unbegründet ab. Die Revision ließ es nicht zu.

In der mündlichen Verhandlung war für die Kläger niemand erschienen. Der damals als Steuerberater selbständig tätige Kläger, der zugleich Bevollmächtigter seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau war, war vom FG unter der früheren Wohnanschrift mit dem Hinweis geladen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden könne (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist die Ladung am 9. Januar 2002 durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden.