BFH, Urteil vom 05.05.1999 - Aktenzeichen XI R 44/98
DRsp Nr. 1999/8417
Nicht ordnungsgemäße Vertretung; Besetzungsmangel
1. Nimmt die Berichterstatterin des FG irrtümlich an, auch die Kl. hätten auf mündliche Verhandlung verzichtet und entscheidet sie daher im schriftlichen Verfahren, so ist ein Verfahrensmangel i.S.d. § 119 Nr. 4, § 116 Abs. 1 Nr. 3FGO gegeben.2. War der Berichterstatterin der Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1FGO zur Entscheidung übertragen worden und durfte sie mangels Einverständnis der Beteiligten nicht gem. § 79 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4FGO anstelle des Senats entscheiden, so ist ein Verfahrensmangel - Besetzungsmangel - i.S.d. §§ 119 Nr. 1, 116 Abs. 1 Nr. 1FGO gegeben.