FG Sachsen - Urteil vom 05.03.2012
8 K 456/07
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 40 Abs. 2;

Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch des Arbeitnehmers für das ihm vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeug als neue Tatsache pauschale Besteuerung des Nutzungsvorteils und Kürzung der Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

FG Sachsen, Urteil vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 8 K 456/07

DRsp Nr. 2012/6058

Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch des Arbeitnehmers für das ihm vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeug als neue Tatsache pauschale Besteuerung des Nutzungsvorteils und Kürzung der Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

1. Der Umstand, dass die von einem Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag für den ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen zu führenden Fahrtenbücher nicht hinreichend aussagekräftig für die Unterscheidung zwischen dienstlichen und privat veranlassten Fahrten waren und zudem nicht durch den Arbeitgeber kontrolliert worden sind, kann eine dem FA erst nach seiner ursprünglich erklärungsgemäßen Einkommensteuerfestsetzung bekannt gewordene „neue”) Tatsache sein. 2. Die pauschale Besteuerung von Sachbezug des Arbeitnehmers in Gestalt des Nutzungsvorteils eines Dienstwagens für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 EStG durch den Arbeitgeber ist maximal in Höhe der entsprechenden Werbungskosten des Arbeitnehmers zulässig. 3. Die vom Arbeitnehmer insoweit geltend gemachten Werbungskosten dürfen maximal in Höhe des absoluten pauschal besteuerten Nutzungsvorteils gekürzt werden.