BFH - Urteil vom 17.03.2010
I R 86/06
Normen:
AO § 171 Abs. 4; AO § 171 Abs. 10; AO § 177 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII 305/2002

Nicht rechtzeitige Auswertung eines Grundlagenbescheides als Rechtsfehler i.S.d. § 177 Angabenordnung (AO); Berücksichtigung einer nicht mehr umsetzbaren Besteuerungsgrundlage im Wege der Saldierung; Vorrang des Prinzips der materiell richtigen Steuerfestsetzung gegenüber der Rechtssicherheit im Falle eines nachträglichen Eintritts eines Rechtsfehlers

BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen I R 86/06

DRsp Nr. 2010/14116

Nicht rechtzeitige Auswertung eines Grundlagenbescheides als "Rechtsfehler" i.S.d. § 177 Angabenordnung (AO); Berücksichtigung einer nicht mehr umsetzbaren Besteuerungsgrundlage im Wege der Saldierung; Vorrang des Prinzips der materiell richtigen Steuerfestsetzung gegenüber der Rechtssicherheit im Falle eines nachträglichen Eintritts eines Rechtsfehlers

NV: Ein saldierungsfähiger materieller Fehler i.S. des § 177 Abs. 3 AO ist auch dann gegeben, wenn das FA einen Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig ausgewertet hat und daher durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert ist. Eine Korrektur ist auch dann möglich, wenn der ursprüngliche Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war, weil der Grundlagenbescheid noch nicht ergangen war.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4; AO § 171 Abs. 10; AO § 177 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Rechtsnachfolger nach X, verstorben, und Y, verstorben 2002. X und Y wurden in den Streitjahren 1980 und 1981 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. X war u.a. an der ... GmbH und atypische Stille (USA) --A-- beteiligt.

Nach Abgabe der Steuererklärungen setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 29. Juli 1982 und am 23. November 1983 die Einkommensteuer für die Jahre 1980 und 1981 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.