BFH - Beschluß vom 08.08.2000
II B 1/00
Normen:
FGO § 128 Abs. 4, § 130 Abs. 1, § 132 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 60

Nicht statthafte Beschwerde

BFH, Beschluß vom 08.08.2000 - Aktenzeichen II B 1/00

DRsp Nr. 2000/9562

Nicht statthafte Beschwerde

Wird unzweideutig beim FG eine Beschwerde i.S.v. § 128 FGO eingelegt, so hat darüber allein der BFH zu entscheiden und zwar auch dann, wenn die Beschwerde unbegründet oder nicht statthaft ist.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4, § 130 Abs. 1, § 132 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte gegen eine Schenkungsteuerfestsetzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben.

Nachdem das FA die angefochtene Steuerfestsetzung aufgehoben und die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten, beschloss das FG am 18. August 1998, der Klägerin gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung hat das FG durch Beschluss vom 11. Oktober 1999 4 K 4480/98 Erb zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 128 Abs. 4 FGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten abweichend von § 128 Abs. 1 FGO nicht gegeben.