BFH - Beschluß vom 08.08.2000
II B 2/00
Normen:
FGO § 128 Abs. 4, § 130 Abs. 1, § 132 ;

Nicht statthafte Beschwerde

BFH, Beschluß vom 08.08.2000 - Aktenzeichen II B 2/00

DRsp Nr. 2001/8916

Nicht statthafte Beschwerde

Wird unzweideutig beim FG eine Beschwerde i.S.v. § 128 FGO eingelegt, so hat darüber allein der BFH zu entscheiden und zwar auch dann, wenn die Beschwerde unbegründet oder nicht statthaft ist.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4, § 130 Abs. 1, § 132 ;