BFH, Beschluß vom 08.08.2000 - Aktenzeichen II B 2/00
DRsp Nr. 2001/8916
Nicht statthafte Beschwerde
Wird unzweideutig beim FG eine Beschwerde i.S.v. § 128FGO eingelegt, so hat darüber allein der BFH zu entscheiden und zwar auch dann, wenn die Beschwerde unbegründet oder nicht statthaft ist.