Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die Kläger haben weder eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgeworfen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch hat das Finanzgericht (FG) einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) begangen.
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