BFH - Beschluß vom 19.05.2000
VIII B 13/00
Normen:
FGO § 64 Abs. 1 § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1358

Nicht unterzeichnete Klage; Übermittlung per Telefax

BFH, Beschluß vom 19.05.2000 - Aktenzeichen VIII B 13/00

DRsp Nr. 2000/6888

Nicht unterzeichnete Klage; Übermittlung per Telefax

1. Bei einem Steuerberater kann ebenso wie bei einem Rechtsanwalt angenommen werden, dass er über die Möglichkeit, bei Versäumung einer gesetzlichen Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, informiert ist. 2. Ist eine per Telefax übermittelte Klage nicht unterzeichnet, kommt das FG einer etwaigen Hinweispflicht mit der Mitteilung nach, die per Telefax übermittelte Klageschrift sei nicht unterschrieben. Eine Verpflichtung, auf § 56 FGO hinzuweisen, besteht nicht.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1 § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die Kläger haben weder eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgeworfen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch hat das Finanzgericht (FG) einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) begangen.