BFH - Beschluß vom 20.09.2000
VII R 61/00
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 324

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

BFH, Beschluß vom 20.09.2000 - Aktenzeichen VII R 61/00

DRsp Nr. 2001/339

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

Beruft sich ein Kl. auf eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, weil ein Richter dieser wegen Übermüdung oder Schlafs nicht habe folgen können, müssen die Tatsachen schlüssig dargestellt werden, aus denen er schließt, der Richter habe den wesentlichen Vorgängen in der mündlichen Verhandlung nicht folgen können.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm an der schriftlichen Steuerberaterprüfung 1998 teil. Da er in den schriftlichen Arbeiten nur einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,66 erzielte, eröffnete ihm die Beklagte und Revisionsbeklagte (Oberfinanzdirektion), er sei von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und habe die Steuerberaterprüfung nicht bestanden. Die Klage, mit der der Kläger die Verletzung der Chancengleichheit durch äußere Störungen während der Prüfungszeit geltend machte, hatte keinen Erfolg.

Mit seiner Revision wendet sich der Kläger gegen das die Klage abweisende Urteil.