FG Münster - Urteil vom 27.09.2002
11 K 5882/01 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 263
EFG 2003, 74

Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen einer Personengesellschaft - Nur einmalige (gesellschaftsbezogene) Berücksichtigung des Bagatellbetrags nach § 4 Abs. 4 a Satz 5

FG Münster, Urteil vom 27.09.2002 - Aktenzeichen 11 K 5882/01 F

DRsp Nr. 2003/642

Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen einer Personengesellschaft - Nur einmalige (gesellschaftsbezogene) Berücksichtigung des Bagatellbetrags nach § 4 Abs. 4 a Satz 5

Der Minderungsbetrag nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ist, wenn die Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen einer Personengesellschaft zu beurteilen ist, nicht jedem einzelnen Gesellschafter, sondern insgesamt nur einmal zu gewähren.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bagatellbetrag nach § 4 Abs. 4 a Satz 5 EStG bei Personengesellschaften insgesamt nur einmal oder bei jedem Gesellschafter in voller Höhe anzusetzen ist.

Die Klägerin (Klin.), eine Kommanditgesellschaft, betreibt ein Pflegeheim. Die Gesellschafter sind wie folgt an Gewinn und Verlust beteiligt:

K. L1

G. L2

B. L3

S. M.

Komplemt.

Kommand.

Kommand.

Kommand.

10 %

30 %

30 %

30 %