FG Niedersachsen - Urteil vom 01.06.2010
13 K 126/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; AO § 173;

Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen; Höhe der Investitionszinsen als neue Tatsache; Neue Tatsache; Schuldzinsen; Überentnahmen

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 13 K 126/09

DRsp Nr. 2011/11318

Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen; Höhe der Investitionszinsen als neue Tatsache; Neue Tatsache; Schuldzinsen; Überentnahmen

1. Zur Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen. 2. Für die Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen kommt es nicht allein auf die Überentnahmen des jeweiligen VZ an, vielmehr hat eine Fortentwicklung zu erfolgen, in welcher sowohl die Überentnahmen und Unterentnahmen von Jahr zu Jahr fortgeschrieben werden. 3. Zum Begriff der neuen Tatsache nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. 4. Verletzen das FA seine Ermittlungspflicht und der Stpfl. seine Mitwirkungspflicht, sind die beiderseitigen Pflichtverstöße gegeneinander abzuwägen. 5. Bei der Höhe der Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von AK/HK von WG des Anlagevermögens (Investitionszinsen) handelt es sich um eine Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, die zu einer höheren Steuer führt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; AO § 173;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Hinzurechnung gemäß § 4 Abs. 4a EStG zulässig ist und die Änderungsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorliegen.