FG München - Urteil vom 10.08.2009
7 K 2308/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2;

Nichtanerkennung einer doppelten Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers wegen fehlender Nachweise

FG München, Urteil vom 10.08.2009 - Aktenzeichen 7 K 2308/07

DRsp Nr. 2010/8240

Nichtanerkennung einer doppelten Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers wegen fehlender Nachweise

1. Beantragt ein Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung, trägt er die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den Abzug der Kosten dem Grunde und der Höhe nach begründen. 2. Wird als Hauptwohnung eine Wohnung im Keller des elterlichen Hauses und als Zweitwohnung eine Wohnung am 260 km entfernten Arbeitsort geltend gemacht, so ist das Bestehen einer doppelten Haushaltsführung nicht ausreichend nachgewiesen, wenn u. a. - trotz entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt bereits bei der Steuerveranlagung des Vorjahres keinerlei Nachweis für die tatsächliche Durchführung der geltend gemachten 40 Familienheimfarten mit einer Gesamtfahrleistung von 20.800 km vorgelegt wird, - es keine objektiven Indizien dafür gibt, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich noch am Wohnort der Eltern befindet (z. B. Zeugenaussagen, Aktivitäten in Vereinen usw.), - erst nach über zwei Jahren ein schriftlicher Mietvertrag mit den Eltern geschlossen wurde und auch die auswärtige Wohnung erst nach über zwei Jahren bei der auswärtigen Meldebehörde als Zweitwohnsitz angegeben wurde, - es für die behauptete Barzahlung der Miete an die Eltern keinerlei Nachweise gibt,