FG München - Urteil vom 31.03.2010
10 K 2049/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 6a;

Nichtanerkennung einer einem Fremdvergleich nicht Stand haltenden und zudem zeitlich nicht zuordenbaren Pensionszusage des Einzelunternehmers gegenüber der Ehefrau

FG München, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 10 K 2049/08

DRsp Nr. 2010/11669

Nichtanerkennung einer einem Fremdvergleich nicht Stand haltenden und zudem zeitlich nicht zuordenbaren Pensionszusage des Einzelunternehmers gegenüber der Ehefrau

1. In der Steuerbilanz können Rückstellungen für eine Pensionszusage an den im Betrieb des Steuerpflichtigen im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses mitarbeitenden nahen Angehörigen, insbesondere den Ehegatten, nach Maßgabe des § 6a EStG gebildet werden, wenn und soweit die Versorgungszusage eindeutig vereinbart und ernsthaft gewollt sowie dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Die betriebliche Veranlassung der Pensionszusage ist anhand des sog. (internen und/oder externen) Fremdvergleichs festzustellen. 2. Es spricht gegen eine ausschließlich betrieblich veranlasste bzw. gegen eine ernsthaft vereinbarte Pensionszusage des Inhabers eines Handwerksbetriebs zugunsten der Ehefrau, wenn u. a. - die zu beurteilende geänderte Versorgungszusage weder ein Abschlussdatum trägt noch sich aus dem Vertragstext entnehmen lässt, ab wann die geänderten Bestimmungen gelten sollen, und die Ehegatten selbst die Vereinbarung nicht zeitlich zuordnen können,