FG Saarland - Beschluss vom 07.01.2003
2 V 289/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; AO (1977) § 15 ;

Nichtanerkennung eines Angehörigen-Arbeitsvertrags wegen des Fehlens einer Probezeit sowie einer Tätigkeits- und Arbeitsplatzbeschreibung; Unterrichtsstätte als Betriebsstätte eines selbständigen Dozenten; pauschaler Betriebsausgabenabzug; Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 2000

FG Saarland, Beschluss vom 07.01.2003 - Aktenzeichen 2 V 289/02

DRsp Nr. 2003/2778

Nichtanerkennung eines Angehörigen-Arbeitsvertrags wegen des Fehlens einer Probezeit sowie einer Tätigkeits- und Arbeitsplatzbeschreibung; Unterrichtsstätte als Betriebsstätte eines selbständigen Dozenten; pauschaler Betriebsausgabenabzug; Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 2000

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein auf unbestimmte Dauer, also unbefristet abgeschlossener Arbeitsvertrag zwischen Eltern und Kindern dem Fremdvergleich nicht standhält, wenn er keine Tätigkeits- oder Arbeitsplatzbeschreibung enthält, auch keine Probezeit vereinbart worden ist und zudem die tatsächliche Durchführung des Vertrags trotz gerichtlicher Aufforderung nicht nachgewiesen wird. 2. Bei einem selbständigen Dozenten ist nicht das häusliche Arbeitszimmer, sondern der Ort, an dem der Unterricht erteilt wird, Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, mit der Folge, dass die mit dem eigenen PKW durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur Unterrichtsstätte nur mit den Pauschbeträgen nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.