BVerfG - Beschluss vom 14.06.2016
2 BvR 290/10
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 4; EStG § 9; EStG §§ 10 ff.; EStG §§ 31 f.; EStG §§ 33 ff.; Buchstabe a EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3; Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG § 22 Nr. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
BFH, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen X R 9/07
FG Köln, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2253/06

Nichtanerkennung von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten für zukünftige sonstige Einkünfte; Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes im Bereich des Steuerrechts; Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit; Bemessung der für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgeblichen finanziellen Leistungsfähigkeit nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip

BVerfG, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 2 BvR 290/10

DRsp Nr. 2016/12693

Nichtanerkennung von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten für zukünftige sonstige Einkünfte; Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes im Bereich des Steuerrechts; Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit; Bemessung der für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgeblichen finanziellen Leistungsfähigkeit nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip

Die Rechtsfrage nach der Nichtanerkennung von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherungskosten als vorweggenommene Werbungskosten ist bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt. Anders als normale Werbungskosten weisen Altersvorsorgeaufwendungen neben ihrer Bestimmung zur Erzielung künftiger Einkünfte zugleich vermögensbildende und versicherungsspezifische Komponenten auf, es handelt sich nicht um eine reine Vermögensminderung, sondern um eine Vermögensumschichtung. Deswegen steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zu, der mit der einheitlichen Zuweisung zu Sonderausgaben nicht überschritten ist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 4; EStG § 9; EStG §§ 10 ff.; EStG §§ 31 f.; EStG §§ 33 ff.;