Streitig ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob der Beklagte befugt war, den angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid nach § 165 Abs. 2 AO zu ändern, und materiellrechtlich, ob und inwieweit als Erblasserschulden geltend gemachte Verbindlichkeiten bzw. Belastungen i.H. von insgesamt 750.000 DM gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind.
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