FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.04.2000
3 K 216/95
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 726

Nichtanfechtung eines für den Steuerpflichtigen günstigen, am Bilanzstichtag vom Ergebnis her bekannten, aber noch nicht zugestellten Urteils als wertbeeinflussende Tatsache für die Beibehaltung einer Rückstellung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 3 K 216/95

DRsp Nr. 2002/3364

Nichtanfechtung eines für den Steuerpflichtigen günstigen, am Bilanzstichtag vom Ergebnis her bekannten, aber noch nicht zugestellten Urteils als wertbeeinflussende Tatsache für die Beibehaltung einer Rückstellung

Wurde der Steuerpflichtigen von einer öffentlichen Kasse wegen des Bestehens einer Beitragspflicht verklagt, so darf eine dem Grunde nach zu Recht gebildete Rückstellung wegen dieser ungewissen Verbindlichkeit auch dann weiter bilanziert werden, wenn nach dem Unterliegen des Steuerpflichtigen in der ersten Instanz das für ihn positive -klageabweisende-, aber anfechtbare Urteil des Berufungsgerichts noch vor dem Bilanzstichtag bekannt, aber mit den Gründen erst nach dem Bilanzstichtag zugestellt und rechtskräftig wird. Dass bei Erstellung der Bilanz das Rechtskräftig-Werden des Berufungsurteils bereits bekannt war, ist keine auf den Bilanzstichtag zurückwirkende, sondern den Wert der Rückstellung erst später beeinflussende Tatsache.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, zu welchem Zeitpunkt eine Rückstellung für Verpflichtungen aufgelöst werden muss, wegen derer die Klägerin gerichtlich in Anspruch genommen wurde.