BFH - Urteil vom 17.05.2022
VII R 4/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2198
BFH/NV 2022, 1274
DStRE 2022, 1273
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1330/16

Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen eines Verstoßes gegen das VerbringungsverbotBindungswirkung einer Behördenentscheidung nach dem AMGKeine Rechtmäßigkeitsprüfung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen VII R 4/19

DRsp Nr. 2022/13563

Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen eines Verstoßes gegen das Verbringungsverbot Bindungswirkung einer Behördenentscheidung nach dem AMG Keine Rechtmäßigkeitsprüfung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. Hat die nach dem AMG fachlich zuständige Behörde entschieden, dass es sich bei den in einer Postsendung enthaltenen Produkten um Arzneimittel handelt, die gemäß § 73 AMG einem Verbringungsverbot unterliegen, so ist das HZA an diese Entscheidung gebunden. 2. Ob die Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörde rechtmäßig ist, kann wegen der Feststellungswirkung der fachbehördlichen Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden. Rechtsschutz ist insoweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu suchen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 28.11.2018 – 3 K 1330/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen eines Verstoßes gegen das Verbringungsverbot nach § 73 des Arzneimittelgesetzes (AMG).