FG Köln - Urteil vom 18.03.2010
10 K 3607/08
Normen:
AO § 129;

Nichtbeachtung einer Dienstanweisung für das maschinelle Veranlagungsverfahren als offenbare Unrichtigkeit

FG Köln, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 10 K 3607/08

DRsp Nr. 2010/11700

Nichtbeachtung einer Dienstanweisung für das maschinelle Veranlagungsverfahren als offenbare Unrichtigkeit

1. Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung, z.B. infolge Nichtbeachtung einer Dienstanweisung für das maschinelle Veranlagungsverfahren, können als rein mechanische Versehen ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i.S.v. § 129 AO sein. 2. Führt ein von der Finanzverwaltung verwendetes EDV-Programm in bestimmten Fällen zu unrichtigen Ergebnissen (hier: Zinsberechung in Aufteilungsfällen nach §§ 269 ff. AO) und besteht für diese Fälle eine Dienstanweisung, eine bestimmte Eingabe (im Erhebungsprogramm) vorzunehmen, die einen Prüfhinweis zur manuellen Berechnung zur Folge hat, und unterbleibt diese Eingabe versehentlich, so kann eine offenbar fehlerhafte (Zins-) Festsetzung nach § 129 AO geändert werden.

Normenkette:

AO § 129;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Änderung von Zinsfestsetzungen für die Jahre 1994-1998.

Mit Bescheiden vom 07.04.2006 wurden die Einkommensteuerbescheide vom 01.02.2006 für die Streitjahre nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geändert. In allen Jahren wiesen die Änderungsbescheide hinsichtlich der Einkommensteuer Steuerfestsetzungen und bezüglich der Zinsen Erstattungsbeträge aus.

Im Einzelnen wurden folgende Beträge festgesetzt:

Jahr