Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2003 beim beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Die Kläger erzielten im Streitjahr 2003 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger erzielte seit 1. April 2004 Renteneinkünfte, da er schwerbehindert war und im März 2003 das 60. Lebensjahr vollendete. In der gemeinsamen ESt-Erklärung der Kläger wurden die Renteneinkünfte des Klägers in der Anlage SO erklärt. Als Berufsbezeichnung auf dem Mantelbogen der ESt-Erklärung war für den Kläger "Rentner" vermerkt. In den Vorjahren war "Vorruhestand" oder "Angestellter" angegeben.
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