Der Bescheid vom 27.11.2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2019 wird dahingehend geändert, dass keine als Gewinn zuzurechnende steuerpflichtige Haftungsminderung zu berücksichtigen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet
Streitig ist die Hinzurechnung aufgrund einer Haftungsminderung gemäß § 15a Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Jahr 1999.
Die Klägerin (vormals A Gesellschaft ... Z-Stadt mbH, davor B Gesellschaft mbH) war mit einer Kommanditeinlage von 499.000,00 DM und entsprechender Haftsumme Kommanditistin der am 00.00.1993 gegründeten C GmbH & Co. ... Y-Stadt KG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts X-Stadt unter HRA 00000; seit dem 00.00.1999 firmierend unter D GmbH & Co. Y-Stadt KG, nachfolgend D KG) mit Sitz in X-Stadt.
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