BFH - Beschluss vom 27.04.2010
X B 164/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1640
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 115/08

Nichtberücksichtigung eines Aktenvermerks bzgl. der Festsetzung von Zinsen i.R.e. Entscheidung als Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen X B 164/08

DRsp Nr. 2010/13165

Nichtberücksichtigung eines Aktenvermerks bzgl. der Festsetzung von Zinsen i.R.e. Entscheidung als Verfahrensfehler

NV: Die Verpflichtung zur Auswertung der Akten besteht nur hinsichtlich solcher Vorgänge, die unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits sind. Greift ein Kläger einen im Einspruchsverfahren von ihm vorgetragenen Gesichtspunkt im Klageverfahren nicht mehr auf, dann muss das FG im Rahmen von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht prüfen, ob in den Akten Vorgänge vorhanden sind, die sich auf diesen früheren Vortrag beziehen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).