FG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.2022
7 K 905/19 K,G,F
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Nichtberücksichtigung eines Verlustes im Streitjahr 2010 durch Anwendung von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG); Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit höherrangigem Recht.

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 7 K 905/19 K,G,F

DRsp Nr. 2022/7284

Nichtberücksichtigung eines Verlustes im Streitjahr 2010 durch Anwendung von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG); Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit höherrangigem Recht.

Tenor

Der Bescheid über Körperschaftsteuer für 2010 vom 10.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2019 sowie der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 vom 07.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2019 werden mit der Maßgabe geändert, dass ein um ... Euro geminderter Gewinn aus Gewerbebetrieb und ein in gleicher Höhe geminderter Gewerbeertrag zugrunde gelegt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Streitig sind die Nichtberücksichtigung eines Verlustes im Streitjahr 2010 durch Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit höherrangigem Recht.