FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 30.01.2014
2 K 1346/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 5 S. 1; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1; ZDG § 14c Abs. 1; JFDG § 3;

Nichtberücksichtigung von Kindern, die ein freiwilliges soziales Jahr geleistet haben, beim Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus nicht verfassungswidrig

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 2 K 1346/13

DRsp Nr. 2014/5283

Nichtberücksichtigung von Kindern, die ein freiwilliges soziales Jahr geleistet haben, beim Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus nicht verfassungswidrig

1. Dass nach § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. des Zivildienstes die Zahlung des Kindergeldes über das 25. Lebensjahr hinaus möglich ist, im Falle der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres jedoch nicht, stellt keinen Fall einer planwidrigen Gesetzeslücke dar und ist auch nicht verfassungswidrig. 2. Bei den in § 32 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Dienstleistungen handelt es sich um einen abschließenden Katalog. Im Falle der Absolvierung anderer Dienste kann der Verlängerungstatbestand nicht in Anspruch genommen werden.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 5 S. 1; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1; ZDG § 14c Abs. 1; JFDG § 3;

Tatbestand

Der Kläger ist der Vater des am XX. XX 1988 geborenen Sohnes F. Er streitet mit der Beklagten darum, ob ihm Kindergeld für F über die Vollendung von dessen 25. Lebensjahr hinaus zusteht.