FG Saarland - Urteil vom 05.02.2003
1 K 118/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1299
DStRE 2003, 987
EFG 2003, 565

Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei Berechnung einer Gewinntantieme; Körperschaftsteuer 1992

FG Saarland, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 1 K 118/01

DRsp Nr. 2003/3324

Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei Berechnung einer Gewinntantieme; Körperschaftsteuer 1992

Die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Tantiemeberechnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt im Regelfall zur Annahme einer verdeckte Gewinnausschüttung.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde 1982 u.a. von dem im Streitjahr 1992 alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer BL gegründet. Sie besitzt ein Stammkapital von 51.000 DM und betreibt ein Unternehmen, das die Herstellung von Maschinen und Maschinenteilen aller Art, den Reparatur- und Ersatzteildienst sowie die Montage und den Handel mit neuen und gebrauchten Maschinen zum Gegenstand hat (Bil, Bl. 4).