BFH - Beschluß vom 18.10.2000
VIII R 22/00
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 3, 4, § 120 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Nichtbescheidung eines Terminverlegungsantrags

BFH, Beschluß vom 18.10.2000 - Aktenzeichen VIII R 22/00

DRsp Nr. 2001/528

Nichtbescheidung eines Terminverlegungsantrags

1. Ein Beteiligter ist in gesetzwidrigerweise im Verfahren nicht vertreten, wenn der Vorsitzende Richter dem Prozessbevollmächtigten eine Terminsverlegung zugesagt hat, der Termin aber gleichwohl stattfindet. 2. Der Prozessbevollmächtigte darf aus der Nichtbescheidung eines nur einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrages nicht auf die Terminsaufhebung bzw. Terminsverlegung schließen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 3, 4, § 120 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Nachdem der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag bei der V-Lebensversicherung AG zur Tilgung eines Bankdarlehens an die X-Bank abgetreten hatte, stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Steuerpflicht der Zinsen aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gesondert fest.