1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob Ausschüttungen, die als Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gelten, zu den Bezügen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören und somit die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG angewandt werden kann.
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