BFH - Beschluss vom 12.01.2005
IX B 115/04
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 703
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2371/01

Nichteheliche Lebensgemeinschaft; gemeinsames Wohnen

BFH, Beschluss vom 12.01.2005 - Aktenzeichen IX B 115/04

DRsp Nr. 2005/2885

Nichteheliche Lebensgemeinschaft; gemeinsames Wohnen

Bewohnen Vermieter und Mieter in nichtehelicher Lebens- und Haushaltsgemeinschaft ein ganzes Haus selbst, ist davon auszugehen, dass die Grundlage des gemeinsamen Wohnens nicht im Mietvertrag sondern in der persönlichen Beziehung der Partner liegt. Der Umstand, dass beide zwei abgeschlossene Wohnungen innehaben, ändert daran nichts.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO liegt nicht vor. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Streitfall.

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ermöglicht die Revisionszulassung in Fällen, in denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht, weil z.B. die Auslegung revisiblen Rechts durch die Vorinstanz fehlerhaft ist und der unterlaufene Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (vgl. BTDrucks 14/4061, S. 9; ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2002 , BFH/NV 2002, , m.w.N.; Lange, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1098, m.w.N.).