I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im September 1995 errichtete und im Juni 1996 ins Handelsregister eingetragene GmbH. Im Zusammenhang mit den Angaben zur Gründung der Kapitalgesellschaft beantragte sie beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Oktober 1996, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen zu dürfen; als voraussichtlichen jährlichen Gesamtumsatz für das Gründungsjahr 1995 gab sie Umsätze von 0 DM, für das Folgejahr Umsätze in Höhe von 100 0
00 DM an. Nachdem das FA festgestellt hatte, dass die Klägerin bereits im Oktober 1995 alle Urheber- und Verwertungsrechte der von ihr hergestellten Computerprogramme für 1,2 Mio. DM zuzüglich 180 000 DM Umsatzsteuer an ihren Geschäftsführer veräußert und hierüber am 1. November 1995 eine Rechnung ausgestellt hatte, setzte das FA die Umsatzsteuer 1995 nach vereinbarten Entgelten fest.
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