Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 22 vom 02.06.2022
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 29/19
ArbG Dessau-Roßlau, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 119/18
Nichteinschaltung des Integrationsamts vor einer Kündigung als Benachteiligung des schwerbehinderten MenschenZeitpunkt des Eingreifens des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte MenschenOffenkundigkeit einer SchwerbehinderungKenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft des BeschäftigtenKein Zusammenhang zwischen unterbliebenem betrieblichem Eingliederungsmanagement und Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung
BAG, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 8 AZR 191/21
DRsp Nr. 2022/9678
Nichteinschaltung des Integrationsamts vor einer Kündigung als Benachteiligung des schwerbehinderten MenschenZeitpunkt des Eingreifens des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte MenschenOffenkundigkeit einer SchwerbehinderungKenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft des BeschäftigtenKein Zusammenhang zwischen unterbliebenem betrieblichem Eingliederungsmanagement und Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung
§ 168SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf, gehört zu den Vorschriften, die Verfahrenspflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten. Hat der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die nach § 168SGB IX erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamts nicht eingeholt, kann dieser Umstand die Vermutung iSv. § 22AGG begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch durch die Kündigung erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte.Orientierungssätze:
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