Nichterbringung des Nachweises der Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen im Falle einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode; Liposuktion als wissenschaftlich anerkannte Methode
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 4 K 2173/15
DRsp Nr. 2016/16082
Nichterbringung des Nachweises der Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen im Falle einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode; Liposuktion als wissenschaftlich anerkannte Methode
Liegt im Falle einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode vor Beginn der Heilbehandlungsmaßnahme kein amtsärztliches Gutachten bzw. keine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor, so ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen nach § 64EStDV nicht erbracht. Eine Berücksichtigung von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33EStG kommt dann nicht in Betracht.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.