BFH - Beschluss vom 10.10.2002
VI B 269/01
Normen:
FGO §§ 74 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 77

Nichterfolgte Aussetzung des Verfahrens als Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 10.10.2002 - Aktenzeichen VI B 269/01

DRsp Nr. 2002/17745

Nichterfolgte Aussetzung des Verfahrens als Verfahrensmangel

1. Bei ermessenswidriger Unterlassung der Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kann ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens und damit ein schwerwiegender Verfahrensmangel vorliegen.2. Ergeht ein gesonderter, die Aussetzung ablehnender Beschluss, ist dieser prozessual zunächst mit der Beschwerde anzugreifen. Geschieht das nicht, ist die NZB gegen das Urteil in der Hauptsache grds. nicht statthaft.

Normenkette:

FGO §§ 74 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.