FG Münster - Urteil vom 20.10.2005
8 K 2763/02 GrE
Normen:
GrEStG § 2 Abs. 3 Satz 1 § 7 Abs. 1 ; BewG § 2 ;

Nichterhebung der GrESt bei Realteilung bebauter Grundstücke gem. § 7 GrEStG

FG Münster, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 8 K 2763/02 GrE

DRsp Nr. 2006/2855

Nichterhebung der GrESt bei Realteilung bebauter Grundstücke gem. § 7 GrEStG

1. Die Begünstigung des § 7 Abs. 1 GrEStG greift nicht ein, wenn der Grundbesitz mehrerer Miteigentümer aus mehreren rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Grundstücken besteht. Dann liegt ein voll steuerpflichtiger Tausch vor. § 7 Abs. 1 GrEStG setzt hingegen voraus, dass nur ein Grundstück flächenweise geteilt und den Miteigentümern anteilig zugerechnet wird. 2. Bei der grunderwerbsteuerlichen wirtschaftlichen Einheit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG) kann anders entschieden werden als bei der Bildung der bewertungsrechtlichen wirtschaftlichen Einheit (§ 2 BewG).

Normenkette:

GrEStG § 2 Abs. 3 Satz 1 § 7 Abs. 1 ; BewG § 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die unter Miteigentümern flächenmäßig geteilten bebauten Grundstücke die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nicht zu erheben ist, weil diese Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit darstellen.