Nichterhebung von Grunderwerbsteuer nach § 7 und § 6 GrEStG bei Übertragung von Miteigentum zum Zweck der Teilung und Bildung von Wohneigentum kein einheitliches Vertragswerk bei bloßer Verpflichtung der GbR-Gesellschafter untereinander zur Bebauung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 15 K 4223/10
DRsp Nr. 2015/6747
Nichterhebung von Grunderwerbsteuer nach § 7 und § 6GrEStG bei Übertragung von Miteigentum zum Zweck der Teilung und Bildung von Wohneigentum kein einheitliches Vertragswerk bei bloßer Verpflichtung der GbR-Gesellschafter untereinander zur Bebauung
1. Soll durch Bildung von Miteigentumsanteilen bei den Gesellschaftern einer GbR auf dem Weg vom Gesamthandseigentum der Gesellschaft zur Begründung von Wohnungseigentum der Gesellschafter § 7 Abs. 1GrEStG anstelle § 7 Abs. 2GrEStG zur Anwendung gebracht werden, um die nur auf den § 7 Abs. 2GrEStG anwendbare Missbrauchsverhinderungsnorm des § 7 Abs. 3GrEStG zu umgehen und lässt sich die Umgehungsabsicht unmittelbar aus dem Vertrag ablesen, nach dem die Übertragung der Miteigentumsanteile ausdrücklich zum Zwecke der Teilung und Bildung von Wohnungseigentum erfolgt, ohne dass außersteuerliche Gründe hierfür vorgetragen oder ersichtlich sind, ist der Erwerbsvorgang nicht nach § 7GrEStG von der Steuer befreit, wenn die Sperrfrist des § 7 Abs. 3GrEStG Anwendung findet.
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