FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2015
15 K 4223/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 7 Abs. 1; GrEStG § 7 Abs. 2; GrEStG § 7 Abs. 3; AO § 42; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GrEStG § 6 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 99

Nichterhebung von Grunderwerbsteuer nach § 7 und § 6 GrEStG bei Übertragung von Miteigentum zum Zweck der Teilung und Bildung von Wohneigentum kein einheitliches Vertragswerk bei bloßer Verpflichtung der GbR-Gesellschafter untereinander zur Bebauung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 15 K 4223/10

DRsp Nr. 2015/6747

Nichterhebung von Grunderwerbsteuer nach § 7 und § 6 GrEStG bei Übertragung von Miteigentum zum Zweck der Teilung und Bildung von Wohneigentum kein einheitliches Vertragswerk bei bloßer Verpflichtung der GbR-Gesellschafter untereinander zur Bebauung

1. Soll durch Bildung von Miteigentumsanteilen bei den Gesellschaftern einer GbR auf dem Weg vom Gesamthandseigentum der Gesellschaft zur Begründung von Wohnungseigentum der Gesellschafter § 7 Abs. 1 GrEStG anstelle § 7 Abs. 2 GrEStG zur Anwendung gebracht werden, um die nur auf den § 7 Abs. 2 GrEStG anwendbare Missbrauchsverhinderungsnorm des § 7 Abs. 3 GrEStG zu umgehen und lässt sich die Umgehungsabsicht unmittelbar aus dem Vertrag ablesen, nach dem die Übertragung der Miteigentumsanteile ausdrücklich zum Zwecke der Teilung und Bildung von Wohnungseigentum erfolgt, ohne dass außersteuerliche Gründe hierfür vorgetragen oder ersichtlich sind, ist der Erwerbsvorgang nicht nach § 7 GrEStG von der Steuer befreit, wenn die Sperrfrist des § 7 Abs. 3 GrEStG Anwendung findet.