OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.06.2019
15 E 376/19
Normen:
AO § 32i Abs. 2; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; IFG NRW § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2019, 1630
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 9683/18

Nichteröffnung des Finanzrechtswegs für von einem Insolvenzverwalter erhobene informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 15 E 376/19

DRsp Nr. 2019/9233

Nichteröffnung des Finanzrechtswegs für von einem Insolvenzverwalter erhobene informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche

§ 32i Abs. 2 AO ist mit Blick auf von einem Insolvenzverwalter erhobene informationsfreiheitsrechtliche Ansprüchen kein den Finanzrechtsweg eröffnendes Bundesgesetz im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 32i Abs. 2; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; IFG NRW § 4 Abs. 1;

Gründe

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 3 GVG für zulässig erklärt.

Für das streitgegenständliche Klagebegehren, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Auskunft in Form von eindeutig lesbaren Auszügen aus den Steuerkonten des Insolvenzschuldners zu erteilen, aus denen ersichtlich ist, ob und in welcher Höhe der Beklagte Zahlungen in dem Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zur Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner erhalten hat, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt keine abdrängende Sonderzuweisung an die Finanzgerichte nach § 33 Abs. 1 FGO vor.