Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - vom 21.04.2017 wird aufgehoben.
II.Der Antrag der Beteiligten zu 4 und 5 vom 11.3.2016 - ergänzt durch Schreiben vom 25.3.2017 bzw. 26.3.2017 - wird zurückgewiesen.
III.Das Amtsgericht Rosenheim - Nachlassgericht - wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 das mit Antrag vom 7.12.2015 erstrebte Europäische Nachlasszeugnis, das bezeugt, dass sie Alleinerbin des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge ist, zu erteilen.
I.
1. Aus der Ehe des Erblassers mit seiner vorverstorbenen Ehefrau gingen keine Kinder hervor. Nach dem Ableben seiner Ehefrau nahm der Erblasser die Beteiligte zu 1, die eine Nichte seiner Ehefrau ist, im Wege der Erwachsenenadoption als Kind an, und übertrug ihr am 22.7.2014 eine Immobilie (Sechs-Familienhaus). Die Beteiligte zu 2 ist die Freundin des Erblassers, der Beteiligte zu 3 der Sohn der Beteiligten zu 1; die Beteiligten zu 4 und 5 sind Geschwister des Erblassers.
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